Hello zusammen! Ich habe grad eben die Email an den ADAC abgeschickt und möchte euch dran teilhaben lassen. So können wir das gemeinsam verfolgen ob sich überhaupt etwas tut, und falls ja, was im einzelnen.
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin als Mitglied im Internetforum
www.gsx-s1000.de aktiv. Dort tauscht man sich mit Informationen rund um Motorräder, speziell der Marke Suzuki und der Modelle
GSR und
GSX-S untereinander aus. Derzeit sind alleine in diesem Forum 6.111 Mitglieder registriert (Stand 16.05.2019). Aktuell wird u. a. über eine bevorstehende Neuregelung mit dem Umgang von Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der Änderung von Reifengrößen heiß diskutiert. Das Interesse hieran ist sehr groß, schließt es doch die ca. 10.500 weiteren Mitglieder des Forums
www.gsx-r1000.de mit ein.
Zum Thema:
In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift
Motorrad (Ausgabe Mai 2019, S. 10) ist ein Artikel über die Reifenfreigabe bei Motorrädern und einer potenziell zukünftig auftretenden rechtlichen Schwierigkeit zu lesen (Internetquelle:
Reifenfreigaben gelten plötzlich nicht mehr: Trotz Unbedenklichkeitsbescheinigung keine HU). Der Autor, Michael Schümann, berichtet hier von einer Problematik, die den Schluss nahe liegen lässt, dass die einzelnen Zulassungskreise eine weitere Einnahmequelle auf Kosten der Motorradfahrer generieren könnten, sollte der bislang lediglich vorliegende Gedanke alsbald in die Realität umgesetzt werden.
Die bislang geltende Regelung sieht vor, dass eine andere Reifengröße als die in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkte, über eine im Volksmund genannte
Reifenfreigabe (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Reifenherstellers verwendet werden kann. Die Reifenhersteller führen entsprechend fahrdynamische Tests mit den Reifenkombinationen (Reifengröße, -art) und den fraglichen Motorradmodellen durch und geben dann einzelne Reifen zur Verwendung frei oder nicht.
Bei der Montage einer anderen Reifengröße liegt grundsätzlich eine Veränderung gem. § 19 (2) StVZO, da eine Änderung des in der Betriebserlaubnis genehmigten Typs vorliegt.
„§ 19 (2) StVZO
[…]
2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
[…]“
(Quelle:
§ 19 StVZO - Einzelnorm)
Somit hätte diese Montage grundsätzlich zunächst ein Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge. Dies wird jedoch durch den Umstand geheilt, dass der Reifenhersteller zum einen im Rahmen der Feststellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Prüfung der in Kap. I Anh. III der Richtlinie 97/24/EG vornimmt. Zum anderen gibt der Reifenhersteller einen darüber hinaus der genehmigten Bauart entsprechenden Fahrzeugzustand zwingend vor, so dass dann die Betriebserlaubnis unter Beachtung der Punkte nicht erlischt.
Eine Verpflichtung zur Änderung der Zulassungsbescheinigung ist gem. § 13 (1) FZV i. V. m. Anl. 5 - Zulassungsbescheinigung nicht gegeben. Das alleinige Mitführen dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung reichte bislang aus. Somit war eine, für den einzelnen Motorradfahrer kostenfreie Lösung gegeben um eine andere Reifenkombination zu verwenden, die nach ausreichender Prüfung des Reifenherstellers als sicherheitstechnisch unbedenklich eingestuft wurde.
Nun will man jedoch, wenn man dem anfangs erwähnten Artikel folgt, eine Änderung herbeiführen, welche unnötig erscheint. Die bestehende Regelung mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung funktioniert. Der Autor zitiert in seinem Artikel den Technikchef des Industrieverbands Motorrad, IVM e.V., Herrn Christoph Gatzweiler, welcher Vorschläge hervorbringt, wie eine für den Fahrzeughalter kostenpflichtige Einzelabnahme und Änderung der Zulassungsbescheinigung bei den zuständigen Ämtern.
Hier verschließt sich mir der Sinn, da sicherheitstechnisch keinerlei Pluspunkt generiert wird, sondern lediglich der Fahrzeughalter zur Kasse gebeten wird. Man kann daher eine rechtliche Form der Abzocke wittern, so dass in den anfangs erwähnten Foren großer Unmut herrscht.
Wäre dies nicht ein Thema für Sie als
zweitgrößter Automobilclub der Welt mit seinen Anfängen als Motorradfahrer-Verein? Jeder einzelne Motorradfahrer würde sich sicherlich um Ihre Hilfe und die daraus versprechende Kostenersparnis freuen.
Über eine Antwort würde ich mich freuen und verbleibe mit freundlichem Gruß!
Ihre Dude-Heit
ADAC-Plus Mitglied
(Mitgliedsnummer XXXXXXXXX)